Befristung einzelner Vertragsbedingungen

Rolf Kegel

Befristete Erhöhung der Arbeitszeit zulässig?

Sie haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag. In einem oder mehreren Zusatz- oder Änderungsverträgen wird jedoch die Arbeitszeit bei gleichzeitigem Gehaltsanstieg für einen befristeten Zeitraum erheblich erhöht. Nach Ablauf der Befristung sollen wieder die ursprünglich vereinbarte geringere Arbeitszeit und das entsprechend niedrigere Gehalt gelten. Sie wollen aber nicht wieder auf dieses Gehalt zurückfallen.

Können Sie sich gegen die Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit gerichtlich zur Wehr setzen?


In einer Reihe von neueren Entscheidungen setzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zur Befristung einzelner Vertragsbedingungen (Arbeitszeit, höherwertige Tätigkeit, etc.) fort und konkretisiert diese.

Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Befristung einzelner Vertragsbedingungen

Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen unterliegt nach § 307 Abs. 1 BGB einer Inhalts- bzw. Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist.  

Unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird.

Da für die Lebensplanung des Arbeitnehmers regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend sei, diese wiederum unter anderem vom Umfang seiner Arbeitszeit abhänge, sieht das BAG ein schützenswertes Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit.

Soweit die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichen Umfang erfolgt, bedarf die Befristung nach der Rechtsprechung des BAG besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite (BAG, Urt. v. 07.10.2015 – 7 AZR 945/13; BAG, Urt. v. 15.12.2011 – 7 AZR 394/10).


Befristete Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang?

Nach der Entscheidung des BAG vom 23.03.22016 - 7 AZR 828/13 - liegt in der Regel eine Arbeitszeiterhöhung von erheblichen Ausmaß vor, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25% einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft. Gleichzeitig stellt es klar, dass auch bei Nichterreichen dieses Aufstockungsvolumens die Arbeitszeiterhöhung bei Hinzutreten weiterer Umstände – etwa bei wiederholter befristeter Aufstockung – erheblich sein kann.

Befristung sachlich gerechtfertigt?

Soweit eine Befristung einer Aufstockung in erheblichen Umfang vorliegt, müssen Umstände vorliegen, die die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG (vorübergehender Bedarf, Vertretung, etc.) sachlich rechtfertigen würden, vgl. BAG, a.a.O.

Liegen sachliche Gründe für die Befristung der erheblichen Arbeitszeiterhöhung nicht vor, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam ist. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der (unbefristeten) erhöhten Arbeitszeit gerichtlich feststellen lassen.


Wenn einzelne Vertragsbedingungen, insbesondere zur Arbeitszeit oder zu einer höherwertigen Tätigkeit, nur befristet vereinbart wurden, prüfen wir für Sie die Wirksamkeit der Regelungen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

 BGKW - Anwalt Arbeitsrecht Berlin

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